Die Klägerinnen stammen aus der im Jahre 1944 geschlossenen Ehe der am 2. Juni 1982 verstorbenen B W und des am 15. Januar 1988 verstorbenen J W. Die Klägerinnen (im folgenden: Töchter) sind Erben nach ihrer Mutter; der Beklagte ist Erbe nach dem Vater. Die Eheleute W vereinbarten am 20. August 1964 Gütergemeinschaft, in die J W (künftig: der Vater) ein Erbbaurecht an einem mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstück einbrachte, das er am 24. Juni 1964 im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erhalten hatte. Im Jahre 1972 erwarben die Eheleute W durch Kauf auch das Eigentum an dem Grundstück, das mit dem Erbbaurecht belastet war; letzteres blieb bestehen.
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