BGH vom 08.06.1988
IVb ZR 18/87
Normen:
BGB § 1476 Abs. 2, § 1477 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1476 Abs. 2 Ersatzleistung 1
BGHR BGB § 1477 Abs. 2 Wertersatz 1
DNotZ 1989, 702
DRsp I(165)205c-d
FamRZ 1988, 926
MDR 1988, 942
NJW-RR 1988, 1154

Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts

BGH, vom 08.06.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 18/87

DRsp Nr. 1992/2431

Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts

»Den Wertersatz, den ein Ehegatte infolge Ausübung seines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat, braucht er nicht zum Gesamtgut einzuzahlen; die Leistung erfolgt vielmehr durch Anrechnung auf seinen Anteil an dem Überschuß, der sich nach Hinzurechnung des Wertersatzes ergibt. Das gilt auch dann, wenn das Übernahmerecht ausnahmsweise schon vor der Teilung des übrigen Gesamtguts ausgeübt wird.«

Normenkette:

BGB § 1476 Abs. 2, § 1477 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen stammen aus der im Jahre 1944 geschlossenen Ehe der am 2. Juni 1982 verstorbenen B W und des am 15. Januar 1988 verstorbenen J W. Die Klägerinnen (im folgenden: Töchter) sind Erben nach ihrer Mutter; der Beklagte ist Erbe nach dem Vater. Die Eheleute W vereinbarten am 20. August 1964 Gütergemeinschaft, in die J W (künftig: der Vater) ein Erbbaurecht an einem mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstück einbrachte, das er am 24. Juni 1964 im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erhalten hatte. Im Jahre 1972 erwarben die Eheleute W durch Kauf auch das Eigentum an dem Grundstück, das mit dem Erbbaurecht belastet war; letzteres blieb bestehen.