OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2013
3 UF 43/12
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 30/12

Wertfestsetzung und Kostenentscheidung im Gewaltschutzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 3 UF 43/12

DRsp Nr. 2013/19280

Wertfestsetzung und Kostenentscheidung im Gewaltschutzverfahren

Sind Kosten nur dadurch entstanden, dass das Amtsgericht nach Eingang einer Antragsschrift im Gewaltschutzverfahren noch am selben Tag eine Abtrennung einzelner Anträge vorgenommen hat, die sich nicht darauf beschränken, zwischen Hauptsache- und einstweiligen Anordnungsverfahren zu differenzieren, so kann es der Billigkeit entsprechen, gem. § 81 Abs. 1 S.2 FamFG von der Erhebung von Kosten ganz abzusehen.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtskostenfrei. Auch insoweit werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 615,63 € festgesetzt.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss anderweitig auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 59 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von mehr als 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.