OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.08.2006
5 WF 101/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 S. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 233/03

Wesentlichkeit im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 5 WF 101/06

DRsp Nr. 2006/23444

Wesentlichkeit im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

»Sofern der Vermögenszufluss die maßgebliche Freigrenze der § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt, ist er wesentlich und es kommt damit grundsätzlich in Betracht, die von der Prozesskostenhilfe gedeckten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nunmehr nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegen die Partei geltend zu machen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 S. 2 § 120 Abs. 4 Satz 1 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens von dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. In erster Instanz wurde ihr ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 285 EUR durch das Familiengericht zugesprochen. Die in zweiter Instanz alleine anhängige Folgesache Unterhalt endete mit einem am 31. August 2005 vor dem Berufungsgericht geschlossenen Prozessvergleich, in dem sich der berufungsführende Antragsteller zur Abgeltung sämtlicher, nachehelicher Unterhaltsansprüche zur Zahlung von 8.000 EUR, zahlbar in zwei Teilbeträgen zu je 4.000 EUR, verpflichtete. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Für das Berufungsverfahren war der Antragsgegnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Ehe der Parteien ist seit Mai 2005 rechtskräftig geschieden.