I.
Für den Betroffenen waren seit 2.7.2001 zwei Betreuer bestellt, und zwar für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt S. und für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde der Stadt M. Mit Beschluss vom 21.9.2001 des Amtsgerichts M. wurden dem Betreuer S. auch der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge sowie der weitere Aufgabenkreis Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Betroffenen übertragen. Auf eigene Bitte des Betreuers S., ihn für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wieder zu entbinden, da ihm die Wahrnehmung dieses Aufgabenkreises auf Grund der räumlichen Distanz nicht möglich sei, wurde mit Beschluss vom 27.5.2002 der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wiederum einer weiteren Berufsbetreuerin übertragen.
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