OLG München - Beschluss vom 22.02.2006
33 Wx 20/06
Normen:
BGB § 1899 Abs. 1 Satz 3 § 1908b Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 14 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 117
FamRZ 2006, 890
OLGReport-München 2006, 434
Rpfleger 2006, 397
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 1737/05
AG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 0314/03

Wichtiger Grund zur Entlassung eines von mehreren Betreuern bei Gesetzesänderung

OLG München, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 20/06

DRsp Nr. 2006/6902

Wichtiger Grund zur Entlassung eines von mehreren Betreuern bei Gesetzesänderung

»Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 1.7.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch § 1899 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Senatsrechtsprechung vom 7.11.2005, BtPrax 2006, 34).«

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 1 Satz 3 § 1908b Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 14 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen waren seit 2.7.2001 zwei Betreuer bestellt, und zwar für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt S. und für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde der Stadt M. Mit Beschluss vom 21.9.2001 des Amtsgerichts M. wurden dem Betreuer S. auch der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge sowie der weitere Aufgabenkreis Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Betroffenen übertragen. Auf eigene Bitte des Betreuers S., ihn für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wieder zu entbinden, da ihm die Wahrnehmung dieses Aufgabenkreises auf Grund der räumlichen Distanz nicht möglich sei, wurde mit Beschluss vom 27.5.2002 der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wiederum einer weiteren Berufsbetreuerin übertragen.