OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2000
9 U 60/00
Normen:
BGB § 1437 § 181 § 2270 Abs. 2 § 894 § 2229 Abs. 4 § 2271 Abs. 2 § 140 § 2269 § 2270 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 539 § 590 § 708 Nr. 10 ; GKG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 295/99

Widerlegung von Zweifeln an der Testierfähigkeit; Bindungswirkung einer Erbeinsetzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 9 U 60/00

DRsp Nr. 2001/12914

Widerlegung von Zweifeln an der Testierfähigkeit; Bindungswirkung einer Erbeinsetzung

»1. Werden erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit einer Person aufgezeigt, so können die Bedenken nicht durch ein im Betreuungsverfahren eingeholtes mündliches Kurzgutachten zerstreut werden, das sich mit der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht auseinandersetzt.2. Läßt sich ein Motiv für die Einsetzung eines caritativen Vereins als Schlußerben nicht ermitteln, so kann der überlebende Ehegatte im Zweifel anderweitig testieren.«

Normenkette:

BGB § 1437 § 181 § 2270 Abs. 2 § 894 § 2229 Abs. 4 § 2271 Abs. 2 § 140 § 2269 § 2270 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 539 § 590 § 708 Nr. 10 ; GKG § 8 ;

Tatbestand:

Laut Erbschein vom 25. Juni 1998 ist der Kläger Alleinerbe der am 22. September 1997 verstorbenen E T Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berichtigung des Grundbuches betreffend das früher Frau T gehörende Hausgrundstück A in H, Dieses hat die Beklagte als Testamentsvollstreckerin nach dem Tod der Frau T in Erfüllung eines Vermächtnisses vom 24. April 1995 auf sich selbst übertragen.

Die 1908 geborene E T war mit dem Lehrer W T verheiratet. Dieser war Eigentümer zweier Häuser. Am 28. Januar 1968 schlossen die Eheleute einen handschriftlichen Ehe- und Erbvertrag, in dem es heißt: