OLG Köln - Beschluß vom 20.02.2003
14 WF 21/03
Normen:
ZPO § 124 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1397
MDR 2003, 771
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 133/02

Widerruf der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen geänderter Beweislage im Prozess

OLG Köln, Beschluß vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 14 WF 21/03

DRsp Nr. 2004/7795

Widerruf der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen geänderter Beweislage im Prozess

»Hat das Gericht einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann es die Bewilligung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO aufheben. Die bloße Veränderung der Sachlage nach Durchführung einer Beweisaufnahme erlaubt die Entziehung der Prozesskostenhilfe weder unter dem Gesichtspunkt nunmehr fehlender Erfolgsaussicht noch wegen Mutwilligkeit der weiteren Rechtsverfolgung.«

Normenkette:

ZPO § 124 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit 1998 verheiratet und leben seit September 2000 getrennt. Die Klägerin hat Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater ihres vor Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25.5.2001 geborenen Sohnes J. sei. Dazu hat sie vorgetragen, sie sei davon überzeugt, dass das Kind von ihrem Freund H.Z. abstamme, könne aber nicht ausschließen, auch mit dem Beklagten in der Empfängniszeit noch geschlechtlich verkehrt zu haben.

Das Amtsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Abstammungsgutachten zu der Frage eingeholt, ob der Beklagte der Vater des Kindes J. ist. Das Gutachten hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Vaterschaft des Beklagten "praktisch erwiesen" ist.