Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in C2 bewilligt.
Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 III 2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufzuheben und an das Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen zurückzuverweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen dem Antragsgegner auferlegt werden.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
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