OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2014
3 UF 7/14
Normen:
ZPO § 306; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 270/12

Widerruf eines Anerkenntnisses bei Änderungen der materiellen Rechtslage

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 3 UF 7/14

DRsp Nr. 2014/11418

Widerruf eines Anerkenntnisses bei Änderungen der materiellen Rechtslage

Ein prozessuales Anerkenntnis (hier: im Unterhaltsprozess) kann auch während eines laufenden Verfahrens ausnahmsweise dann widerrufen werden, wenn die materielle Rechtslage sich verändert hat und die Voraussetzungen einer Abänderungsklage vorliegen (vorliegend bejaht, da der Unterhaltsschuldner inzwischen Vater eines weiteren Kindes geworden ist).

Tenor

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in C2 bewilligt.

Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 III 2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufzuheben und an das Amtsgericht - Familiengericht - Gelsenkirchen zurückzuverweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen dem Antragsgegner auferlegt werden.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 306; ZPO § 323;

Gründe

A.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

B.