OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2017
4 UF 181/16
Normen:
ZPO §§ 580 Nr. 4, 581;
Fundstellen:
FuR 2018, 41
MDR 2017, 421
NJW 2017, 1401
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 207/16

Widerruf eines Anerkenntnisses wegen Abgabe aufgrund Verfahrensbetruges

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 4 UF 181/16

DRsp Nr. 2017/1521

Widerruf eines Anerkenntnisses wegen Abgabe aufgrund Verfahrensbetruges

Erfüllung des Tatbestandes des Verfahrensbetruges durch wissentlich unwahre Parteibehauptung. Der Widerruf eines Anerkenntnisses kann im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, auch wenn noch keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist.

1. Ein prozessuales Anerkenntnis kann nicht nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden, sondern lediglich mit einem der in § 580 ZPO genannten Restitutionsgründe widerrufen werden. 2. Eine strafbare Handlung i.S. des § 580 Nr. 4 ZPO kann jeden einschlägigen Tatbestand des Strafgesetzbuchs betreffen. 3. Ein Verfahrensbetrug kann nicht nur durch Täuschung des Gerichts und eine dadurch bewirkte unrichtige Entscheidung, sondern auch durch unmittelbare Täuschung des Prozessgegners begangen werden, indem dieser zu einem prozessualen relevanten Verhalten (hier: einem Anerkenntnis gem. § 307 ZPO) veranlasst wird. 4. Macht der die Abänderung eines Titels auf Zahlung von Trennungsunterhalt begehrende Ehemann unrichtige Angaben über das Einkommen seiner Lebensgefährtin, so liegt hierin jedenfalls dann ein Betrug zum Nachteil der Ehefrau, wenn die Parteien sich einig waren, dass das Einkommen der Lebensgefährtin Einfluss auf den zu zahlenden Trennungsunterhalt haben sollte.

Tenor