OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2014
3 UF 7/14
Normen:
ZPO § 306; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 270/12

Widerruf eines Anerkenntnisses wegen Änderung der materiellen Rechtslage

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 3 UF 7/14

DRsp Nr. 2014/11417

Widerruf eines Anerkenntnisses wegen Änderung der materiellen Rechtslage

Ein prozessuales Anerkenntnis (hier: im Unterhaltsprozess) kann auch während eines laufenden Verfahrens ausnahmsweise dann widerrufen werden, wenn die materielle Rechtslage sich verändert hat und die Voraussetzungen einer Abänderungsklage vorliegen (vorliegend bejaht, da der Unterhaltsschuldner inzwischen Vater eines weiteren Kindes geworden ist).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufgehoben und an das Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.472,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 306; ZPO § 323;

Gründe

A.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

B.