Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufgehoben und an das Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.472,00 Euro festgesetzt.
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