OLG Köln - Urteil vom 17.06.2003
4 UF 233/02
Normen:
BGB § 1603 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 340
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 65/02

Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses; Rechtsfolgen eines finanziellen Ungleichgewichts zwischen den Eltern aufgrund Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils

OLG Köln, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 4 UF 233/02

DRsp Nr. 2003/15990

Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses; Rechtsfolgen eines finanziellen Ungleichgewichts zwischen den Eltern aufgrund Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils

1. Ein in erster Instanz abgegebenes prozessuales Anerkenntnis kann mit der Berufung unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO widerrufen werden, wenn es auf einer Prognose (hier: Umzug und Antritt einer Vollzeitstelle) beruhte und sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergibt, dass die Prognosevoraussetzungen - endgültig - nicht eintreten (Anschluss an BGHZ 80, 389, 397 f.). 2. Soweit es für die Anwendung von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs auf die Einkünfte abzustellen, die der Barunterhaltspflichtige bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner (gesteigerten) Erwerbsobliegenheit erzielen könnte, sofern diese über den tatsächlich erzielten Einkünften liegen.

Normenkette:

BGB § 1603 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Von den wechselseitigen Rechtsmitteln der Parteien haben nur die Berufung sowie die Anschlußberufung des Klägers nach den zuletzt im Senatstermin gestellten - eingeschränkten - Anträgen Erfolg, während die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben muß.