OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2013
14 UF 239/12
Normen:
FamFG § 66 S. 2; FamFG § 67; BGB § 123; BGB § 142;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 256/11

Widerruf eines Rechtsmittelverzichts gegen den Versorgungsausgleich wegen arglistiger Täuschung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 14 UF 239/12

DRsp Nr. 2014/8226

Widerruf eines Rechtsmittelverzichts gegen den Versorgungsausgleich wegen arglistiger Täuschung

Der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Versorgungsausgleich ist gem. § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar und im Falle der Anfechtung nichtig, wenn einer der Beteiligten des Scheidungsverfahrens beim Versorgungsausgleich ein Anrecht bewusst verschwiegen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 sowie auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 19.10.2012 teilweise abgeändert:

1.

Die Formel des angefochtenen Beschlusses wird in Abschnitt b, erster Absatz, dahingehend geändert, dass es anstatt "873,28 €" nunmehr

"804,00 €"

heißen muss.

2.

Die Formel des angefochtenen Beschlusses wird in Abschnitt b, zweiter und dritter Absatz, dahingehend geändert, dass es in beiden Absätzen anstatt "... auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, ..." jeweils heißen muss:

"... auf dessen vorhandenes Konto Nr. ################## bei der Deutschen Rentenversicherung C, ..."

3.

Ferner wird die Formel des angefochtenen Beschlusses in Abschnitt b um folgenden weiteren Absatz ergänzt:

4. 5.