OLG Hamm - Beschluss vom 04.06.2013
11 UF 95/13
Normen:
Art. 13 Abs. 1 HKÜ;
Fundstellen:
FamFR 2013, 380
FamRBint 2013, 89
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 112/13

Widerruflichkeit der Zustimmung zur Verbringung des Kindes; Darlegungs- und Beweislast

OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 11 UF 95/13

DRsp Nr. 2013/16261

Widerruflichkeit der Zustimmung zur Verbringung des Kindes; Darlegungs- und Beweislast

Die Zustimmung zur Verbringung gem. Art. 13 Abs. 1 a HKÜ kann widerrufen werden. Darlegungs- und beweisbelastend für den Widerruf ist derjenige, für den diese Tatsache günstig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 11. April 2013 (32 F 112/13) abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters und Antragstellers auf Rückführung des Kindes N Ca N1, geb. am 5.12.2010, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zwischen den Kindeseltern geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

Art. 13 Abs. 1 HKÜ;

Gründe

I.

Das am 5.12.2010 geborene Kind N C N1, entstammt der nichtehelichen Beziehung der beteiligten Kindeseltern.

Der in Italien geborene Kindesvater ist italienischer Staatsbürger, die Kindesmutter hat sowohl die italienische wie die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie wurde in Deutschland geboren und siedelte 2008 nach Italien über, wo sie im April/Mai 2009 den Kindesvater kennenlernte. Im Sommer 2010 bezogen die Kindeseltern eine gemeinsame Wohnung in der Ortschaft Z B/Sizilien, in der auch die Eltern des Kindesvaters lebten.

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