AG Karlsruhe, vom 06.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 60/91
OLG Karlsruhe, vom 22.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 156/92
Widerruflichkeit und Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen - Rechtsmittelverzicht
BGH, Beschluß vom 16.12.1992 - Aktenzeichen XII ZB 144/92
DRsp Nr. 2004/8496
Widerruflichkeit und Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen - Rechtsmittelverzicht
Eine Prozeßerklärung (hier: Rechtsmittelverzicht), die von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht abgegeben wurde, ist als bestimmende Prozeßhandlung unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar, soweit nicht das Gesetz einen Widerruf ausdrücklich gestattet oder das Urteil wegen des Vorliegens eines Restitutionsgrundes der Restitutionsklage nach § 580ZPO unterläge.