BFH - Urteil vom 19.08.2021
X R 4/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 534
BFH/NV 2022, 462
DStR 2022, 473
DStRE 2022, 369
FR 2022, 459
FamRZ 2022, 689
NZA 2022, 618
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 376/18

Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft bei einem Versorgungswerk nach durchgeführtem VersorgungsausgleichVorweggenommene WerbungskostenGeldleistung des Steuerpflichtigen an ein Versorgungswerk für Zwecke der Basisversorgung als Beitrag im Sinne des § 10 I Ziffer 2 a EStG

BFH, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen X R 4/19

DRsp Nr. 2022/3674

Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft bei einem Versorgungswerk nach durchgeführtem Versorgungsausgleich Vorweggenommene Werbungskosten Geldleistung des Steuerpflichtigen an ein Versorgungswerk für Zwecke der Basisversorgung als Beitrag im Sinne des § 10 I Ziffer 2 a EStG

1. Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. 2. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist. 3. Unabhängig von der Verwendung des Beitragsbegriffs im Recht des jeweiligen Versorgungssystems ist bei der Frage, ob eine Zahlung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fällt, stets die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung entscheidend.