FG Baden-Württemberg, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 376/18
Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft bei einem Versorgungswerk nach durchgeführtem VersorgungsausgleichVorweggenommene WerbungskostenGeldleistung des Steuerpflichtigen an ein Versorgungswerk für Zwecke der Basisversorgung als Beitrag im Sinne des § 10 I Ziffer 2 a EStG
BFH, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen X R 4/19
DRsp Nr. 2022/3674
Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft bei einem Versorgungswerk nach durchgeführtem VersorgungsausgleichVorweggenommene WerbungskostenGeldleistung des Steuerpflichtigen an ein Versorgungswerk für Zwecke der Basisversorgung als Beitrag im Sinne des § 10 I Ziffer 2 a EStG
1. Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten.2. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.3. Unabhängig von der Verwendung des Beitragsbegriffs im Recht des jeweiligen Versorgungssystems ist bei der Frage, ob eine Zahlung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fällt, stets die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung entscheidend.
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