AG Gütersloh, vom 13.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 308/89
OLG Hamm, vom 27.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 83/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Urteilszustellung
BGH, Beschluß vom 23.05.1990 - Aktenzeichen XII ZB 62/90
DRsp Nr. 2004/3779
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Urteilszustellung
1. Enthält das vom Amtsgericht verwendete Formular maschinenschriftlich das zutreffende Aktenzeichen und die Abkürzungen "Ausf U 13.12.1989, Ab P 13.12.1989", können bei einem Rechtsanwalt diese Abkürzungen keine vernünftigen Zweifel darüber aufkommen lassen, welche Schriftstücke zugestellt werden sollten, nämlich eine Urteilsausfertigung und eine Protokollabschrift.2. Die Zustellung eines Urteils nach § 212aZPO ist für die Fristensicherung in einem Anwaltsbüro insoweit gefahrenträchtig, als nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses kein Anhalt mehr für die erfolgte Zustellung verbleibt, sofern nicht der Zeitpunkt der Zustellung besonders vermerkt wird. Es gehört daher zu den Sorgfaltspflichten jedes Anwalts, nach der Unterzeichnung eines solchen Empfangsbekenntnisses entweder selbst den Tag des Urteilszugangs in den Handakten oder anderweitig zu vermerken oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum festhält.