BGH - Beschluß vom 10.07.1996
XII ZB 67/96
Normen:
ZPO § 78b, § 234 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 234 Fristbeginn 3
BRAK-Mitt 1997, 44
EzFamR ZPO § 234 Nr. 9
FamRZ 1996, 1331
NJW 1996, 2937
VersR 1996, 1562
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Konstanz,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

BGH, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen XII ZB 67/96

DRsp Nr. 1996/23471

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

»Wird der Antrag des Rechtsmittelklägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgelehnt, so ist die Bekanntgabe dieser Entscheidung Anknüpfungspunkt des Fristbeginns für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist.«

Normenkette:

ZPO § 78b, § 234 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegen das ihr am 7. Dezember 1994 zugestellte Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ließ die Ehefrau (Antragsgegnerin) am 9. Januar 1995 (Montag) beim Oberlandesgericht Berufung einlegen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf ihren Antrag zunächst bis zum 9. April 1995 und - nachdem ihre damalige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte - nochmals bis zum 24. April 1995 verlängert. Unter dem 11. April 1995 kündigte sie das Mandat ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten und beantragte am Folgetage, ihr gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt beizuordnen. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5. Mai 1995 zurück. Mit Eingabe vom 13. Juni 1995 erhob die Ehefrau insoweit Gegenvorstellungen, die am 20. Juni 1995 zurückgewiesen wurden.