I. Gegen das ihr am 7. Dezember 1994 zugestellte Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ließ die Ehefrau (Antragsgegnerin) am 9. Januar 1995 (Montag) beim Oberlandesgericht Berufung einlegen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf ihren Antrag zunächst bis zum 9. April 1995 und - nachdem ihre damalige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte - nochmals bis zum 24. April 1995 verlängert. Unter dem 11. April 1995 kündigte sie das Mandat ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten und beantragte am Folgetage, ihr gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt beizuordnen. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5. Mai 1995 zurück. Mit Eingabe vom 13. Juni 1995 erhob die Ehefrau insoweit Gegenvorstellungen, die am 20. Juni 1995 zurückgewiesen wurden.
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