OLG Naumburg - Beschluss vom 10.07.2012
3 UF 76/12
Normen:
FamFG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 681/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Adressat der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 3 UF 76/12

DRsp Nr. 2012/22583

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Adressat der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss im familiengerichtlichen Verfahren

In Familiensachen ist nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beim Amtsgericht zu stellen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag beim Oberlandesgericht gestellt, die Beschwerde allerdings innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist beim Amtsgericht eingelegt, so ist Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Dafür genügt es nicht, dass der dem Verfahrenskostenhilfeantrag beigefügte Entwurf der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht adressiert war.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerinnen wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 17.01.2012 (Az.: 5 F 681/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert der Beschwerdeinstanz beträgt 3.384,- €.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 1;

Gründe: