I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 2001 bis zum 27. Juli 2002 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles).
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2002 zugestellte Urteil des Familiengerichtes vom 28. November 2002, durch das ihrem Begehren nur teilweise entsprochen wurde, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Januar 2003, eingegangen am gleichen Tag (Montag), Berufung ein. Eine Begründung des Rechtsmittels folgte innerhalb der bis zum 4. Februar 2003 laufenden Begründungsfrist nicht.
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