OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.07.2003
2 UF 2/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 522 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 437
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 517/01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes hinsichtlich der termingerechten Wiedervorlage von Akten, die ihm auf Vorfrist vorgelegt wurden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 2 UF 2/03

DRsp Nr. 2004/771

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes hinsichtlich der termingerechten Wiedervorlage von Akten, die ihm auf Vorfrist vorgelegt wurden

»Ein Rechtsanwalt, dem Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, muss - wenn er die Bearbeitung bis zum Tag des Fristablaufes aufschiebt - eigenverantwortlich sicherstellen, dass ihm die Akten am Tag des Fristablaufes wiedervorgelegt werden. Er muss entweder nachprüfen, ob die Ablauffrist im Fristenkalender eingetragen ist oder in der Handakte deren Wiedervorlage am Ablauftag verfügen;«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 522 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 2001 bis zum 27. Juli 2002 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles).

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2002 zugestellte Urteil des Familiengerichtes vom 28. November 2002, durch das ihrem Begehren nur teilweise entsprochen wurde, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Januar 2003, eingegangen am gleichen Tag (Montag), Berufung ein. Eine Begründung des Rechtsmittels folgte innerhalb der bis zum 4. Februar 2003 laufenden Begründungsfrist nicht.