Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um den Ausgleich des Zugewinns. Nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - beiden Parteien Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt hatte, gab es der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 69.992,22 DM nebst Zinsen statt. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Mai 1997 zugestellt.
Die Beklagte nahm ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 3. Juni 1997 zurück. Der Kläger beantragte seinerseits innerhalb laufender Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe für die Berufung, mit der er den in erster Instanz abgewiesenen Restbetrag von 78.615,17 DM weiterverfolgen wollte.
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