BGH - Beschluß vom 18.02.1998
XII ZB 156/97
Normen:
ZPO §§ 114, 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1575

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

BGH, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen XII ZB 156/97

DRsp Nr. 1998/4330

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist kommt nach Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Partei mit der Zurückweisung ihres Gesuchs vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Hiervon ist auszugehen, wenn zwar erstinstanzlich die geltend gemachte Forderung tituliert wurde, diese Forderung aber angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht realisierbar war.

Normenkette:

ZPO §§ 114, 233 ;

Gründe:

Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um den Ausgleich des Zugewinns. Nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - beiden Parteien Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt hatte, gab es der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 69.992,22 DM nebst Zinsen statt. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Mai 1997 zugestellt.

Die Beklagte nahm ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 3. Juni 1997 zurück. Der Kläger beantragte seinerseits innerhalb laufender Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe für die Berufung, mit der er den in erster Instanz abgewiesenen Restbetrag von 78.615,17 DM weiterverfolgen wollte.