OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2019
9 WF 306/18
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 5/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der VerfahrenskostenhilfeAnforderungen an die Substantiierung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 9 WF 306/18

DRsp Nr. 2019/1487

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe Anforderungen an die Substantiierung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

Die in einem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragene Behauptung, eine Frist sei durch ein Versehen einer seit 14 Jahren tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten falsch notiert worden, stellt keinen schlüssigen Vortrag zur Entlastung dar, weil nichts darüber ausgesagt ist, wie zuverlässig diese Angestellte bislang gearbeitet hat und wie die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro organisiert ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Familiengericht - vom 29. November 2010, Az. 22 F 5/15, wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1; 121 Nr. 1 FamFG; 127 Abs. 2; 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 4. Oktober 2018 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.