BGH - Beschluß vom 02.04.2008
XII ZB 190/07
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 344
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 94/07
AG Bruchsal, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 144/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens einer Anwaltsangestellten bei unterbliebener Notierung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund nicht Ausführung einer Einzelanweisung

BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 190/07

DRsp Nr. 2008/11489

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens einer Anwaltsangestellten bei unterbliebener Notierung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund nicht Ausführung einer Einzelanweisung

1. Für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts an der Fristversäumung kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Der Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich nach Erteilung einer Einzelanweisung über deren Ausführung zu vergewissern.2. Ein Rechtsanwalt, der seinen Büroangestellten das Notieren der Fristen nicht zur selbständigen Erledigung überträgt, sondern jeweils Einzelanweisungen zum Notieren der Fristen erteilt, ist auch nicht verpflichtet, spätestens bei der Vorlage einer Akte mit Rechtsmittelfristen auch das Notieren der Rechtsmittelbegründungsfrist mit einer Vorfrist zu veranlassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 ;

Gründe: