I. Durch Verbundurteil vom 5. März 2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen das dem Antragsgegner am 22. März 2008 zugestellte Urteil hat dieser mit Telefax vom 22. März 2008, eingegangen beim Amtsgericht am 25. März 2008, persönlich "Widerspruch" eingelegt. Mit einem am 4. April 2008 an den Antragsgegner abgesandten Schreiben wurde dieser durch den Familienrichter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Berufung "Anwaltszwang" bestehe, die derzeitige Berufung unzulässig sei und im Rahmen der Berufung kein Schriftverkehr mit dem erstinstanzlichen Amtsgericht erfolgen sollte.
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