BGH - Beschluß vom 29.04.2008
VIII ZB 67/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4 § 233 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1094
FamRZ 2008, 1520
MDR 2008, 946
NJW-RR 2008, 1238
VersR 2010, 232
WuM 3308, 417
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 75/07
AG Aschaffenburg, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 2980/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Versagung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 29.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 67/07

DRsp Nr. 2008/12994

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Versagung von Prozesskostenhilfe

»Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 EUR unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4 § 233 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 16. März 2007, ihm zugestellt am 21. März 2007, zur Zahlung von 2.253,21 EUR verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden Monatsraten in Höhe von 250 EUR würden die zu erwartenden Kosten der Prozessführung (952,96 EUR) vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).