I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 16. März 2007, ihm zugestellt am 21. März 2007, zur Zahlung von 2.253,21 EUR verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden Monatsraten in Höhe von 250 EUR würden die zu erwartenden Kosten der Prozessführung (952,96 EUR) vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|