1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 8. März 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 489/11 UK - wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Beschwerdewert: 7.145,86 EUR.
5. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 13. Juni 2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt, Saarbrücken, beigeordnet. Der Antragsgegner hat ab September 2013 monatliche Raten von 30 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|