OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.06.2013
6 UF 89/13
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 489/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Fristberechnung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 6 UF 89/13

DRsp Nr. 2013/17101

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Fristberechnung

Der Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 8. März 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 489/11 UK - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Beschwerdewert: 7.145,86 EUR.

5. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 13. Juni 2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt, Saarbrücken, beigeordnet. Der Antragsgegner hat ab September 2013 monatliche Raten von 30 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 233;

Gründe:

I.