Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. November 2010 sowie die als Beschwerde zu verstehende Berufung vom 24. Januar 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 5. Oktober 2010 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die als Gegenvorstellung zu verstehende sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2010 (Prozesskostenhilfeversagung) wird zurückgewiesen.
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