SchlHOLG - Beschluss vom 01.02.2011
10 UF 254/10
Normen:
ZPO § 233; FamFG § 39; FGG -RG Art. 111;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1247
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 132/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht in Übergangsfällen

SchlHOLG, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 254/10

DRsp Nr. 2011/4868

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht in Übergangsfällen

Bei einem deutlich vor Inkrafttreten des FamFG eingeleiteten Verfahren besteht Veranlassung zur Prüfung des anwendbaren Beschwerderechts, auch wenn das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung Normen des FamFG anwendet und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG erteilt. Unterbleibt eine solche Prüfung, ist die Versäumung der Beschwerdefrist durch Einlegung der Beschwerde beim Familiengericht nicht unverschuldet. Wiedereinsetzung kann dann nicht gewährt werden. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt nicht.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. November 2010 sowie die als Beschwerde zu verstehende Berufung vom 24. Januar 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 5. Oktober 2010 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die als Gegenvorstellung zu verstehende sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2010 (Prozesskostenhilfeversagung) wird zurückgewiesen.