OLG Köln - Beschluss vom 27.09.2013
12 UF 69/13
Normen:
FamFG § 63; ZPO § 233; FamFG § 64;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 647/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 12 UF 69/13

DRsp Nr. 2014/3411

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren

1. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts ist versäumt, wenn diese innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht, nicht aber bei dem Ausgangsgericht, eingeht. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist kann nicht gewährt werden, wenn der Beschwerdeschrift eine Abschrift der erstinstanzlichen Entscheidung nicht beigefügt war und das Beschwerdegericht daher nicht in der Lage war, die Beschwerde im normalen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiter zu leiten, so dass die Frist gewahrt worden wäre.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.05.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Jülich (10 F 647/12) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 63; ZPO § 233; FamFG § 64;

Gründe

I.