OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2013
3 WF 63/13
Normen:
FamFG § 39; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 363/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen VerfahrenUrsächlichkeit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung für die Versäumnis der Frist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 3 WF 63/13

DRsp Nr. 2014/5746

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren Ursächlichkeit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung für die Versäumnis der Frist

Die Vermutung fehlenden Verschuldens bei der Versäumung der Beschwerdefrist infolge unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung wird widerlegt durch vorhandene Kenntnis über die Rechtsmittel, wie es beim anwaltlich vertretenden Beteiligten regelmäßig der Fall ist. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die grundlegende Entscheidung des BGH vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11 kennt, aus der sich eindeutig ergibt, dass isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen mit der binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegenden sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sind.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 39; ZPO § 233;

Gründe:

Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Denn sie hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt. Insoweit muss sie sich das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

1.

Die Beschwerdefrist ist versäumt.