Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Denn sie hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt. Insoweit muss sie sich das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
1.
Die Beschwerdefrist ist versäumt.
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