OLG Köln - Beschluss vom 01.02.2013
4 UF 197/12
Normen:
FamFG § 64 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 413/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 4 UF 197/12

DRsp Nr. 2013/18358

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im Verfahren vor den Familiengerichten

1. Wird der bedürftigen Partei Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in Familiensachen bewilligt, so hat diese, wenn aufgrund der Bedürftigkeit die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen und die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einreichung der Beschwerdeschrift, nachzuholen. Diese ist gem. § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht einzureichen.2. Die Frist für die Wiedereinsetzung ist versäumt, wenn die Beschwerdefrist nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht eingeht. Wird diese verbunden mit dem Wiedereinsetzungsantrag beim Oberlandesgericht eingereicht, so ist dieses nicht gehalten, die Beschwerdeschrift im normalen Geschäftsgang an das Amtsgericht zu übermitteln, da nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass die an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift nicht auch dort eingereicht worden ist.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.09.2012 zu bewilligen, wird abgelehnt.