OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.02.2013
6 UF 426/12
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 367/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung im familiengerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 6 UF 426/12

DRsp Nr. 2014/971

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung im familiengerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Im Falle der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax hat ein Rechtsanwalt durch eine allgemeine Kanzleiweisung oder eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die im Fristenbuch eingetragenen Fristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn der Zugang durch Kontrolle des Sendeberichts überprüft worden ist.

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 5. Oktober 2012 - 9 F 367/10UE - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 5. Oktober 2012 - 9 F 367/10 UE wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 6.276 EUR festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.