Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
II.Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 29.09.2011 wird auf seine Kosten (§ 97 ZPO) als unzulässig verworfen.
III.Der Wert der Berufung wird auf 21.456,18 Euro festgesetzt, davon entfallen 13.294,00 Euro auf den Rückstand und 8.162,18 Euro auf den laufenden Unterhalt.
A.
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