OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2012
II-13 UF 256/11
Normen:
ZPO § 519 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 181/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung durch Einlegung beim nicht zuständigen Gericht erster Instanz

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen II-13 UF 256/11

DRsp Nr. 2013/3184

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung durch Einlegung beim nicht zuständigen Gericht erster Instanz

1. Die Frist zur Einlegung der Berufung in einem Unterhaltsprozess vor dem Familiengericht ist versäumt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist zwar beim Amtsgericht, nicht jedoch beim Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht, eingegangen ist.2. Das Amtsgericht ist seiner Obliegenheit, die Berufungsschrift im üblichen Geschäftsgang dem Berufungsgericht zu übermitteln, nachgekommen, wenn die Rechtsmittelschrift am 5. Werktag nach Eingang bei dem Amtsgericht beim Rechtsmittelgericht vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 29.09.2011 wird auf seine Kosten (§ 97 ZPO) als unzulässig verworfen.

III.

Der Wert der Berufung wird auf 21.456,18 Euro festgesetzt, davon entfallen 13.294,00 Euro auf den Rückstand und 8.162,18 Euro auf den laufenden Unterhalt.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe

A.