OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.05.2013
6 UF 69/13
Normen:
ZPO § 234;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 681/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde aufgrund einer akuten Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 6 UF 69/13

DRsp Nr. 2014/2592

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde aufgrund einer akuten Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

Zwar kann der Verfahrensbevollmächtigte einer Partei aufgrund einer akuten Erkrankung an der Wahrung einer Frist verhindert sein. Dieses Hindernis währt jedoch nur solange, bis eine vorgesehene Vertretungsregelung durch eine Kollegin in der bestehenden Bürogemeinschaft in Kraft tritt.

In der Familiensache

...

wird das Gesuch des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist zurückgewiesen sowie die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.12.2012 verkündeten und ihm am 08.01.2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt (42 F 681/10 S) auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 234;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Teil der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 05.12.2012.

Nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 08.01.2013 endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 08.02.2013.