1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 1. März 2013 - 2 F 283/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 1. März 2013 - 2 F 283/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Verfahrenskostenhilfe - gestützt auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO - aufhebenden Beschluss der Rechtspflegerin des Familiengerichts in der vorliegenden Familiensache (§§ 111 Nr. 6 FamFG) ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist (§§ 76 FamFG,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|