Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6.1.2016 gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 2.12.2015 (Az. 80 F 153/14) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 5.2.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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