OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2016
6 UF 6/16
Normen:
FamFG § 114; FamFG § 117; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 153/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 6 UF 6/16

DRsp Nr. 2016/16036

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist bei einer Erkrankung eines Beteiligten

1. Zwar kann eine Erkrankung eines Beteiligten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Jedoch ist darzulegen, dass die Beschwerdefrist gerade wegen der Erkrankung nicht eingehalten werden konnte. 2. Macht eine Beteiligte geltend, sie sei aufgrund einer depressiven Phase nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der angefochtenen Entscheidungen sowie die notwendigen und erforderlichen Schritte zur ordnungsgemäßen Einlegung der Beschwerde zu verstehen, so ist darzulegen und ggfls. nachzuweisen, aufgrund welcher Umstände und Befunde gerade für den Zeitraum ab Bekanntmachung der Entscheidung eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu diagnostizieren war.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6.1.2016 gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 2.12.2015 (Az. 80 F 153/14) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 5.2.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.