OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2018
10 UF 94/18
Normen:
FamFG § 63; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 5; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 178/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 10 UF 94/18

DRsp Nr. 2019/3009

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn Ursache für die Versäumung der Beschwerdefrist eine Pflichtverletzung des Verfahrensbevollmächtigten ist, die der Beschwerdeführer sich gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 16.5.2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.6.2018 wird auf seine Kosten verworfen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.880 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 63; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 5; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.