BGH - Beschluß vom 21.07.2008
II ZA 4/08
Normen:
ZPO § 114 § 544 Abs. 1 S. 2 § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1924
Vorinstanzen:
OLG München, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 4098/07
LG München I, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 11060/02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

BGH, Beschluß vom 21.07.2008 - Aktenzeichen II ZA 4/08

DRsp Nr. 2008/16519

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

1. Unterbleibt wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels, so ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder, sofern der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird, sie an der Versäumung kein Verschulden trifft.2. Hier kann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Rechtsmittelfrist ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Belege bei Gericht eingereicht hat.