BGH - Beschluß vom 23.02.2005
XII ZB 71/00
Normen:
ZPO § 517 § 114 § 233 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.08.1999
AG Schwäbisch Gmünd, vom 23.04.1999

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Rechtsmittelfrist bei Bedürftigkeit der Partei

BGH, Beschluß vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 71/00

DRsp Nr. 2005/4666

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Rechtsmittelfrist bei Bedürftigkeit der Partei

1. Hat eine bedürftige Partei zunächst innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch für das durchzuführende Rechtsmittel angebracht und ist dieses abgelehnt worden, so ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan habe.2. Hiervon kann eine Partei auch dann ausgehen, wenn zwar in einem Parallelverfahren der Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt worden ist, ein vorhandenes Bausparguthaben reiche zur Bestreitung der Prozesskosten aus, sie hiergegen jedoch einwendet, dass dieses an einen Darlehensgläubiger abgetreten sei.

Normenkette:

ZPO § 517 § 114 § 233 ;

Gründe: