OLG München - Urteil vom 14.10.2004
17 UF 1034/04
Normen:
ZPO § 114 § 516 § 234 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1499
OLGReport-München 2005, 214
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 802/02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten der armen Partei bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung

OLG München, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 17 UF 1034/04

DRsp Nr. 2005/14053

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten der armen Partei bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung

»Durch die Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung wird die Wiedereinsetzungsfrist für den Berufungskläger nicht in Lauf gesetzt, wenn in dem Beschluss versehentlich nicht über die beantragte Beiordnung eines Berufungsanwalts entschieden worden war. Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit der Zustellung des nachgeholten Beiordnungsbeschlusses.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 516 § 234 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Weilheim, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 802/02
Fundstellen
FamRZ 2005, 1499
OLGReport-München 2005, 214