Die Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, die Rechtsanwalt H gegen die Landeskasse zustehende Vergütung sei wirksam an sie abgetreten worden.
Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat durch Beschluss vom 19.11.2007 eine von der Beteiligten zu 1.) beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 04.12.2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit ihrer Beschwerde.
Die zulässigen Rechtsmittel der Beteiligten zu 1.) haben Erfolg. Die von ihr angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts sind abzuändern. Dem Vergütungsfestsetzungsantrag ist stattzugeben.
Der Rechtsanwalt H gegen die Landeskasse zustehende Vergütungsanspruch, der sich entsprechend seiner zutreffenden Berechnung vom 16.10.2007 auf 719,95 EUR beläuft, ist von ihm wirksam an die Beteiligte zu 1.) abgetreten worden.
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