OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2016
2 UF 223/15
Normen:
RelKErzG § 3;
Fundstellen:
FuR 2017, 96
MDR 2016, 15
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 101/15

Wirksamkeit der Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes durch den Vormund bei vorheriger Bestimmung durch die Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen 2 UF 223/15

DRsp Nr. 2016/8231

Wirksamkeit der Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes durch den Vormund bei vorheriger Bestimmung durch die Mutter

1. Die Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes durch den Vormund kommt nicht mehr in Betracht, wenn die zunächst allein sorgeberechtigte Kindesmutter die Bestimmung der Religionszugehörigkeit vor dem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge bereits vorgenommen hatte.2. Eine schon erfolgte Bestimmung der Religionszugehörigkeit kann nicht nur durch die Taufe und/oder durch die schriftlich dokumentierte Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft geschehen, sondern auch durch schlüssige Handlungen, die den Willen des früheren Erziehungsberechtigten ernstlich und endgültig deutlich erkennbar werden lassen.3. Ausreichend für eine Bestimmung der Religionszugehörigkeit sind schriftliche und persönliche Äußerungen der Kindesmutter gegenüber dem zuständigen Familienrichter bzw. dem Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren, aus denen der Wille der Kindesmutter, dass das Kind in Zukunft im islamischen Glauben erzogen wird, deutlich erkennbar ist. Unerheblich ist, dass die Kindesmutter wegen der Inobhutnahme ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt zu keiner Zeit in der Lage war, mit ihrem Kind die Religionszugehörigkeit tatsächlich zu praktizieren und zu leben.

Tenor