OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2014
9 WF 48/14
Normen:
BGB § 107; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 9; BGB § 1643 Abs. 2; BGB § 1795; BGB § 1821; BGB § 1822;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 220/13

Wirksamkeit der dinglichen Übertragung eines Grundstücks durch einen Minderjährigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 9 WF 48/14

DRsp Nr. 2014/13099

Wirksamkeit der dinglichen Übertragung eines Grundstücks durch einen Minderjährigen

Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks bei isolierter, wirtschaftlicher Betrachtung für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen (hier: Rücktrittsvorbehalt) verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst.

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 107; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 9; BGB § 1643 Abs. 2; BGB § 1795; BGB § 1821; BGB § 1822;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht eine Ergänzungspflegschaft für das betroffene Kind hinsichtlich der Vertretung beim Abschluss des Überlassungsvertrages vor dem Notar U... K... in C... (Urkundenregisternummer ...) und die Geltendmachung daraus folgender Ansprüche angeordnet.