Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Standesamt ... der Stadt1in wird angewiesen, den Personenstand des am ... 2010 verstorbenen B im Sterberegister mit "verheiratet" sowie dem Zusatz "Die Ehe war nach deutschem Recht unwirksam" einzutragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte zu tragen; im Übrigen ergeht die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und -auslagenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamtes zur Eintragung des Personenstandes des am ... 2010 in Stadt1 verstorbenen B im Sterberegister.
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