OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2014
20 W 397/12
Normen:
BGB § 1310 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1106
StAZ 2014, 206
KuR 2014, 109
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.01.2012

Wirksamkeit der Eheschließung vor einem Botschaftssekretär der pakistanischen Botschaft als Nikah RegistrarBeurkundung des Familienstandes im Todesfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2014 - Aktenzeichen 20 W 397/12

DRsp Nr. 2014/11956

Wirksamkeit der Eheschließung vor einem Botschaftssekretär der pakistanischen Botschaft als "Nikah Registrar" Beurkundung des Familienstandes im Todesfall

Eine 1977 in der pakistanischen Botschaft in London vor einem Botschaftssekretär als "Nikah Registrar" erfolgte Eheschließung zwischen einer deutschen und einem pakistanischen Staatsangehörigen ist nach deutschem Recht nicht wirksam. Gleichwohl ist wegen der Wirksamkeit dieser hinkenden Ehe nach pakistanischem Recht bei der Beurkundung des Sterbefalles im Sterberegister der Familienstand mit verheiratet und einem klarstellenden Zusatz einzutragen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Standesamt ... der Stadt1in wird angewiesen, den Personenstand des am ... 2010 verstorbenen B im Sterberegister mit "verheiratet" sowie dem Zusatz "Die Ehe war nach deutschem Recht unwirksam" einzutragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte zu tragen; im Übrigen ergeht die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und -auslagenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1310 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamtes zur Eintragung des Personenstandes des am ... 2010 in Stadt1 verstorbenen B im Sterberegister.