Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 08.07.2016, Az.
Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 336.583,84 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des zwischen ihm und seiner von ihm seit Februar 2007 geschiedenen Ehefrau geführten güterrechtlichen Verfahrens, in dem der Antragsteller durch Urteil des Familiengerichts Pforzheim vom 17.06.2010 -
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