OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2009
4 WF 269/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172;
Fundstellen:
MDR 2009, 826
OLGReport-Hamm 2009, 297
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 513/05

Wirksamkeit der Zustellung der Aufhebung der PKH-Bewilligung an die Prozesspartei

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 4 WF 269/08

DRsp Nr. 2009/8228

Wirksamkeit der Zustellung der Aufhebung der PKH-Bewilligung an die Prozesspartei

Ist der Rechtszug beendet, so können Zustellungen wirksam an die Partei selbst vorgenommen werden. Die Zustellung an den früheren Prozessbevollmächtigten ist nicht vorgeschrieben.

Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.12.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde vom 20.7.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht - Siegen vom 25.06.2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 24.05.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverbundverfahren gewährt. Das Verfahren fand in der Hauptsache mit am 6.09.2005 verkündetem Urteil seinen Abschluss.