OLG Köln - Beschluß vom 15.01.1997
26 UF 136/96
Normen:
BGB § 138 § 1408 Abs. 2 § 1587o ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 162
FamRZ 1997, 1539
OLGReport-Köln 1997, 193

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei langer Ehedauer

OLG Köln, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 26 UF 136/96

DRsp Nr. 1997/5560

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei langer Ehedauer

Zum ehevertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1408 Abs. 2 BGB bei einer Ehe, die sich bereits "in der Krise" befindet und zur Frage der Sittenwidrigkeit bei langer Ehedauer und nicht adäquater Gegenleistung für den Ausschluß.

Normenkette:

BGB § 138 § 1408 Abs. 2 § 1587o ;

Gründe:

Die zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zutreffend mit der Begründung ausgeschlossen, daß die Parteien gemäß § 1408 Abs. 2 BGB wirksam auf dessen Durchführung verzichtet haben, wobei dem Verzicht nicht § 138 BGB -Verstoß gegen die guten Sitten- entgegensteht. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts unter II. in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Darlegungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Beurteilung: