Die zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zutreffend mit der Begründung ausgeschlossen, daß die Parteien gemäß § 1408 Abs. 2 BGB wirksam auf dessen Durchführung verzichtet haben, wobei dem Verzicht nicht § 138 BGB -Verstoß gegen die guten Sitten- entgegensteht. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts unter II. in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Darlegungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Beurteilung:
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