OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.09.2019
17 UF 54/18
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 104/16

Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 17 UF 54/18

DRsp Nr. 2020/11561

Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich regelmäßig noch nicht die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages. Dies setzt vielmehr konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten voraus (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 09.02.2018, Az. 3 F 104/16, wird

zurückgewiesen .

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.500,00 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

1.

a)

Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten über die Wirksamkeit eines durch Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, dessen Durchführung die Antragstellerin anstrebt.

Die Antragstellerin, geb. am ...1960, und der Antragsgegner, geb. am ...1939, haben am ...1981 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder, die am ... geborene ..., die am ... geborene ... und der am ... geborene ... hervorgegangen.