BGH - Urteil vom 25.05.2005
XII ZR 221/02
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1191
DNotZ 2005, 857
FamRZ 2005, 1449
FuR 2005, 410
MDR 2005, 1355
NJW 2005, 2391
NotBZ 2005, 336
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 31.07.2002
AG Mönchengladbach-Rheydt,

Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt

BGH, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen XII ZR 221/02

DRsp Nr. 2005/10444

Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt

»Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über nachehelichen Altersvorsorgeunterhalt.

Der 1954 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin schlossen am 15. Juni 1989 miteinander die Ehe, aus der zwei Kinder, geboren 1994 und 1991, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtgerichts - Familiengericht - vom 6. November 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 21. März 2002).

Vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 15. Juni 1989 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. In dem Vertrag heißt es u.a.: "Der Notar ... hat insbesondere angeregt, den Unterhaltsverzicht unter eine auflösende Bedingung für den Fall zu stellen, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen. Wir wünschen eine solche Bedingung nicht und versichern beide, daß die vorstehenden Vereinbarungen von uns wohl überlegt und aus freien Stücken getroffen sind." Der Versorgungsausgleich sollte demgegenüber uneingeschränkt durchgeführt werden.