OLG Bremen - Beschluss vom 27.06.2001
1 W 3/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 44
OLGReport-Bremen 2001, 289
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1829/00

Wirksamkeit des Schuldbeitritts eines Familienangehörigen

OLG Bremen, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 1 W 3/01

DRsp Nr. 2004/8725

Wirksamkeit des Schuldbeitritts eines Familienangehörigen

Die Schuldmitübernahme eines Kindes der Darlehensnehmer ist wegen krasser Überforderung sittenwidrig, wenn das Kind über ein Einkommen verfügt, das gerade ausreicht, um die laufende Zinsbelastung abzudecken, wenn gleichzeitig die Eltern über ein Einkommen verfügen, das die monatlichen Belastungen (hier: aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung) kaum übersteigt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat, gegen den Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage versagenden Beschluss vom 20.11.2000 ist begründet.

Die beabsichtigte Klage bietet entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO. Die Antragstellerin hat schlüssig vorgetragen, dass die von ihr am 10.8.1982 übernommene persönliche Mithaftung für die zur Sicherung eines Darlehns ihrer Eltern bei der Antragsgegnerin bestellte Grundschuld in Höhe von DM 68.000,-- nebst 18% Zinsen p.a. wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 1 BGB) nichtig ist und die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dieser notariellen Urkunde, UR Nr. 1015/1982 des Notars _, in Bremen, deshalb unzulässig ist, §§ 767 I, 797 II, IV, 794 I Nr. 5 ZPO.