Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat, gegen den Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage versagenden Beschluss vom 20.11.2000 ist begründet.
Die beabsichtigte Klage bietet entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO. Die Antragstellerin hat schlüssig vorgetragen, dass die von ihr am 10.8.1982 übernommene persönliche Mithaftung für die zur Sicherung eines Darlehns ihrer Eltern bei der Antragsgegnerin bestellte Grundschuld in Höhe von DM 68.000,-- nebst 18% Zinsen p.a. wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 1 BGB) nichtig ist und die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dieser notariellen Urkunde, UR Nr. 1015/1982 des Notars _, in Bremen, deshalb unzulässig ist, §§ 767 I, 797 II, IV, 794 I Nr. 5 ZPO.
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