BGH vom 13.06.1990
IV ZR 241/89
Normen:
BGB §§ 2365, 2366 ;

Wirksamkeit einer Abfindungsvereinbarung über den Tod des Gläubigers hinaus; Öffentlicher Glaube des Erbscheins im Hinblick auf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

BGH, vom 13.06.1990 - Aktenzeichen IV ZR 241/89

DRsp Nr. 1997/3146

Wirksamkeit einer Abfindungsvereinbarung über den Tod des Gläubigers hinaus; Öffentlicher Glaube des Erbscheins im Hinblick auf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

1. Wird in einem Abfindungsvertrag lediglich aus steuerlichen Gründen das in mehreren Jahresraten zu zahlende Entgelt als Gegenleistung für eine tatsächlich nicht geleistete Beratertätigkeit bezeichnet, so besteht die Zahlungsverpflichtung auch über den Tod des Gläubigers hinaus. Für eine entsprechende Auslegung des Vertrages kann auch das Verhalten des Schuldners nach dem Tode des Gläubigers herangezogen werden 2. Der öffentliche Glaube eines Erbscheins bleibt von der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses unberührt, wenn sich der Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers nicht auf ein Geschäft erstreckte.

Normenkette:

BGB §§ 2365, 2366 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine ihr abgetretene Forderung zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus einem Vertrag vom 1. Dezember 1983 zusteht.