BGH - Beschluß vom 10.04.2003
IX ZR 302/99
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 765 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

BGH, Beschluß vom 10.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 302/99

DRsp Nr. 2003/7406

Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

Eine Ehegattenbürgschaft ist trotz krasser Überforderung des Bürgen nicht sittenwidrig und damit wirksam, wenn sie der Absicherung von Verbindlichkeiten eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes dient.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 765 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte ist zwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigen Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff.; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 11 f.). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditaufnahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagten und ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gaststätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mit der Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgenden Beklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischen der auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung der Darlehen und der Bürgschaft.

Vorinstanz: OLG Stuttgart,